Mit der Heil-Kraft des Meeres ...
                   ... als natürliche Quelle für Gesundheit und Wohlbefinden


HomeAGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Für Verkäufe gelten ausschließlich nachstehende Bedingungen.
Die Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer nur, wenn ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.

1. Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung
Unsere Angebote sind in allen Teilen freibleibend und für uns unverbindlich. Mit der Annahme des Angebots sind diese Verkaufs- und Lieferbedingungen vom Käufer angenommen, zugleich auch für alle künftigen Geschäfte. Abweichungen von unseren Verkaufsbedingungen, insbesondere Bedingungen des Käufers, gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Bestellungen, sowie mündliche Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware und der Rechnung entsprechen.

2. Preise - Entgelte
Die in den Auftragsbestätigungen und Rechnungen ausgewiesenen Preise sind stets Nettoentgelte, ausschließlich der Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer wird in der gesetzlichen Höhe in den Rechnungen separat ausgewiesen und zusammen mit dem Entgelt erhoben. Die Preise gelten stets ab Werk. Fracht- und zollfreie Preise verpflichten den Verkäufer nicht zur Vorlage der Frachten und Zollspesen. Eine Festpreisvereinbarung bedarf der ausdrücklichen Bestätigung. Dies gilt besonders bei Abschlüssen mit längerer Laufzeit und bei Erhöhung von in den Verkaufspreisen enthaltenen Frachten, Zöllen und öffentlichen Abgaben nach Geschäftsabschluss.

3. Rechnungen - Fälligkeit - Verzug - Zahlungen
Wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, versteht sich der Rechnungsbetrag in € (EURO). Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb 8 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto Kasse. Fristberechnung ab Rechnungsdatum, maßgeblich ist Zahlungseingang.
Davon abweichende Sondervereinbarungen können vereinbart werden. Von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Vereinbarungen sind auf der Vorderseite unserer Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen abgedruckt. Bei Rechnungen, die Lohnarbeit beinhalten, ist der Ausgleich stets sofort ohne Abzug vorzunehmen.

Der Käufer kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Verkäufers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Käufer in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem gesetzlichen Zinssatz von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB, sofern der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist. Verzugszinsen sind stets sofort zahlbar.
Zahlungen gelten als am Tage des Einganges der Gutschrift von der Bank geleistet. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Bei Wechseln oder Schecks behält sich der Verkäufer deren Annahme vor. Die Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. An Stelle der vereinbarten Zahlungsweise kann jederzeit Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangt werden, falls Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen. Gegenforderungen dürfen nicht aufgerechnet werden.

4. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung aller, auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu ersetzen, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Ansprüche - einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent - gegen Dritte, die ihm im Zusammenhang mit der Verwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, insbesondere aufgrund von Weiterveräußerung, Verbindung, Be- und Verarbeitung zustehen, in Höhe des Rechnungswertes unserer Waren an uns ab. Die Abtretung dient der Sicherung aller Forderungen, insbesondere auch Schadenersatzforderungen, die wir gegen den Käufer haben. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug er-forderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird für uns vorgenommen, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Ver-mischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum über-trägt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

5. Lieferfrist - Lieferung
Die vom Verkäufer genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als "verbindlicher Liefertermin" vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden.
Die Lieferung durch den Verkäufer steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Verkäufer wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein vom Verkäufer übernommenes Beschaffungsrisiko besteht nicht. Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere bzgl. Freigaben, Unterlagen ggf. Materialbeistellungen.
Im übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Verkäufer zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von Ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.
Die Lieferung erfolgt stets ab Werk. Jede Lieferung, auch solche aus laufenden Abschlüssen, gilt als besonderes Geschäft und ist ohne Einfluss auf folgende. Erfolgt Abnahme abgeschlossener Mengen nicht nach Vereinbarung, so ist der Verkäufer berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von 10 % sind statthaft. Der Verkäufer ist berechtigt, für Lieferungen Mindestmengen festzusetzen und gegebenenfalls Mindermengenzuschläge zu berechnen. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen im Rückstand, so ist der Verkäufer berechtigt, alle Lieferungen bis zur Erfüllung der geschuldeten Leistungen zurückzuhalten.

6. Verpackung
Wird Sonder-, Verkaufs-, Transport- oder Umverpackung gewünscht, so wird diese berechnet. Soweit der Verkäufer freiwillig oder aufgrund rechtlicher Verpflichtung Verpackungen zurücknimmt, wird der Aufwand in Rechnung gestellt. Mit dem Wunsch nach Sonderverpackungen wird der Verkäufer von allen rechtlichen Verpflichtungen freigestellt.

7. Versand - Transportgefährdung - Gefahrenübergang
Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Käufers, auch dann, wenn wir die Frachtkosten tragen. Unsere Lieferpflicht gilt als erfüllt, sobald die Ware unser Werk oder Lager verlassen hat oder dem Transportunternehmen übergeben ist. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen, bzw. erfolgt nur gegen Prämienberechnung.

8. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Erbringung der Leistung um eine angemessene Zeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen des Betriebs oder des Transports sowie ähnliche Umstände, auch bei Vorlieferanten, gleich. Schadensersatzansprüche des Käufers sind bei höherer Gewalt ausgeschlossen, soweit bei uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Käufer baldmöglichst mitteilen.

9. Haftung für Mängel / Gewährleistung
Der Käufer hat unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Wareneingang sachlich und fachlich zu kontrollieren bzw. Warenprüfung anhand unserer Versandunterlagen durchzuführen. Von dieser Prüfpflicht kann er nicht entbunden werden. Bei berechtigten Beanstandungen leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer die Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises verlangen. Schadensersatzansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dass bei uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Mängelrügen müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch ein Jahr nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. Gewähr für Spannungsriss-Korrosion kann nur für das verwendete Material und dessen Verarbeitung übernommen werden. Gewährleistungsansprüche bei Lieferungen nicht typengerechter Ware oder Recycling-Ware sind ausgeschlossen, soweit sie auf der Besonderheit des eingesetzten Materials beruhen. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Kaufpreisforderungen. Dem Käufer ist es untersagt, die gekauften Waren in unverändertem oder verändertem Zustand oder als Teil einer neuen Sache in die USA oder nach Kanada zu exportieren.
Werden Verpackungen, die typgeprüft sind, unter Hinweis auf die Zulassung verkauft, so gelten die im Zulassungsschreiben genannten Eigenschaften als vertraglich vereinbart. Die Typprüfungen erfolgen durch zugelassene Prüfinstitute. Sie sind, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, keine zugesicherten Eigenschaften. Der Käufer ist allein dafür verantwortlich, dass diese Verpackungen nur zur Aufnahme solcher Stoffe dienen, für die sie nach den Vorschriften des Gefahrgutrechts zulässig oder nach dem Stand der Technik geeignet sind. Sollten wiederaufgearbeitete, wiederverwendete oder rekonditionierte Verpackungen während der zulässigen Verwendungsdauer eingesetzt werden, ist es Aufgabe des Befüllers vor Befüllung jede Verpackung auf Nichtvorhandensein von Korrosion, Kontamination oder von anderen Schäden zu untersuchen. Jede Verpackung, die Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit gegenüber der zugelassenen Bauart aufweist, darf nicht mehr verwendet werden, oder sie muss so instandgesetzt werden, dass sie den Bauartprüfungen standhalten kann. Bei Wiederbefüllung, Mehrfachverwendung, auch im Falle rekonditionierter oder aufgearbeiteter Verpackungen, leisten wir keinerlei Gewähr. Sämtliche Sicherheitsspezifikationen sind dann gegenstandslos. Besondere Eigenschaften werden für den Fall der Wiederverwendung nicht zugesichert.

10. Haftungsbeschränkungen
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wir haften jedoch nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

11. Steuerrecht EU
Der Käufer haftet für die Unrichtigkeit von Mitteilungen, die er uns im Rahmen der Inanspruchnahme der Umsatzsteuerfreiheit für Lieferungen im innergemeinschaftlichen Verkehr macht. Entstehen uns durch die Ermittlung oder Überprüfung der Identifikationsnummer des Käufers Aufwendungen, so sind wir berechtigt, ihm diese in Rechnung zu stellen.

12. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist unser Firmensitz.
Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand D-25704 Meldorf. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.

13. Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des UN Kaufrechts ist ausgeschlossen.

14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so werden - auch wenn es sich um wesentliche Teile handelt - die übrigen Inhalte hiervon nicht berührt.

Balneo-concept Detlef Schramm e.K. , Schulstraße 12, DE-25779 Hennstedt

Stand: 01.01.2008

 
Free business joomla templates